Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet nach Art. 4, Abs. 1,2 GG.
Diese Grundrechte gelten auch im Gefängnis. Selbstverständlich dürfen inhaftierte Männer und Frauen Gottesdienste feiern und das Einzelgespräch mit einem Seelsorger oder einer Seelsorgerin suchen. Sie haben das Recht, an religiösen Veranstaltungen und an Gesprächsgruppen teilzunehmen.
In der JVA Bremen und in Bremerhaven arbeiten ein Seelsorger der Bremischen Evangelischen Kirche, ein Seelsorger des Bistums Osnabrück und ein Seelsorger der Schura Bremen in ökumenischer Verantwortung. Sie verstehen ihren Dienst als eine Möglichkeit, Menschen in der Krisensituation von Straffälligkeit, Haft und Neuanfang zu begleiten.
Ausführliche Informationen über Inhalte und Ziele dieser Arbeit finden Sie unter folgenden Adressen:
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