Die Mitbestimmung von Arbeitnehmern und Beamten ist in Deutschland gesetzlich vorgesehen. Für die Justizvollzugsanstalt Bremen gelten hierfür die Vorschriften des Bremischen Personalvertetungsgesetzes BremPersVG. Dieses räumt den Beschäftigten Mitspracherechte und Beteiligungsrechte bei zahlreichen Maßnahmen ein. Von der Einstellung neuer Kolleginnen und Kollegen, über die Gestaltung von Arbeitsbedingungen bis hin zu sozialen Maßnahmen, beispielsweise rund um den Gesundheitsschutz, in allen Angelegenheiten ist der Personalrat bei den Entscheidungen zu beteiligen.
Als Personalrat vertreten wir die Interessen von 435 Bediensteten (341 Beamt: innen und 94 Tarifbeschäftigten, Stand: 05.11.2024) in der Justizvollzugsanstalt Bremen an verschiedenen Standorten wie Bremen, Bremerhaven und in der Vorführabteilung bei den Gerichten.
Diesen Kolleginnen und Kollegen stehen wir als Ansprechpartner bei allen Fragen und Problemen im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz und dem Arbeitsumfeld zur Verfügung.
Im Personalrat sind zwei Gruppen von Beschäftigten vertreten, Angestellte und Beamte. Der Personalrat der Justizvollzugsanstalt Bremen besteht aus 9 Sitzen, verteilt auf 2 Sitze für die Angestelltenvertretung und 7 Sitze für die Beamten und Beamtinnen in der JVA Bremen.
An den wöchentlichen Sitzungen des Personalrats nehmen außerdem der Ausbildungspersonalrat, die Frauenbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung teil.
Die Aufgaben des Personalrats sind bestimmt im Bremischen Personalvertretungsgesetz. Danach hat er vertrauensvoll mit der Dienststelle und im Zusammenwirken mit denen in der Dienststelle vertretenden Gewerkschaften zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle zusammenzuarbeiten, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Tarifverträge und sonstigen Vorschriften durchgeführt und eingehalten werden, sowie alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere keine Diskriminierung stattfindet.
Vertrauensvolle Zusammenarbeit wird erreicht durch:
Kennzeichen vertrauensvoller Zusammenarbeit ist ihr partnerschaftlicher Charakter und nicht Gegnerschaft zwischen Dienststelle und Personalvertretung. Die Personalvertretung steht dem Leiter der Dienststelle als gleichberechtigter Partner gegenüber.
Der Personalrat kann Maßnahmen beantragen, die zum Beispiel den persönlichen und sozialen Belangen der Beschäftigten dienen.
Bei allen wesentlichen Personalmaßnahmen wie z.B. Einstellungen, Übernahmen, Umsetzungen, Kündigungen, Höher- oder Umgruppierungen, Anordnungen von Mehrarbeit und Überstunden, Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten (einschließlich der Pausen), Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht. Hierbei hat der Personalrat auf die Gleichbehandlung aller Beschäftigten, Bewerberinnen und Bewerber zu achten und die Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Unfallverhütungsvorschriften, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen etc. zu sichern. Des Weiteren ist der Personalrat u. a. an Anhörungen, Vorstellungsgesprächen, und Suchtgesprächen beteiligt. Alle Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bremen können sich bei Problemen, die im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung stehen, vom Personalrat beraten lassen. Die Mitglieder des Personalrats stehen bei solchen Beratungsgesprächen unter Schweigepflicht, sie dürfen keine Informationen über Beschäftigte ohne deren ausdrückliches Einverständnis an andere weitergeben. Auch besonders heikle Themen wie z. B. drohende Kündigung, Belastung durch Mobbing, Umgang mit Suchtproblemen oder Krankheitsfolgen, können angesprochen werden. Eine wesentliche Aufgabe des Personalrats besteht also darin, Beschwerden der Mitarbeiter entgegenzunehmen, und nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Es werden aber auch Anregungen entgegengenommen.
Der Personalrat arbeitet eng mit der Auszubildendenvertretung, Schwerbehindertenvertretung und der Frauenbeauftragten zusammen, um seine Aufgaben erfüllen zu können.
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat die Dienststelle den Personalrat umfassend zu informieren. Dies gilt für alle beteiligungspflichtigen Maßnahmen, denen der Personalrat zustimmen muss. Das sind unter anderem: